Satzung
Stand vom 25. 4. 1987/16. 4. 1988
§1 Name
Der Name des Vereins ist „Freunde Frankfurts, Verein zur Pflege der Frankfurter Tradition e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein setzt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 15. 10. 1966 die Tätigkeit des am 12. 6. 1922 in Frankfurt am Main ins Leben gerufenen Vereins „Bund tätiger Altstadtfreunde e.V.“ fort.
§2 Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Pflege der Frankfurter Tradition. Er dient der Bevölkerung der Stadt Frankfurt am Main und ihren kulturellen Einrichtungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
§3 Aufgabenwahrnehmung
Der Verein unternimmt eigene und unterstützt Anstrengungen gemeinnützig anerkannter Dritter, die geeignet sind, Volksbildung und Geschichtsbewußtsein in Frankfurt am Main zu stärken. Er pflegt das Frankfurter Brauchtum, insbesondere die Frankfurter Mundart, und sorgt durch Veranstaltungen sowie durch andere geeignete Initiativen dafür, daß die Dialektdichtung nicht in Vergessenheit gerät.
Im Sinne des Bundes tätiger Altstadtfreunde veröffentlicht er Darstellungen über die Frankfurter Altstadt und unterstützt entsprechende Aktivitäten gemeinnützig anerkannter Dritter.
Der Verein beobachtet die Veränderungen des Frankfurter Stadtbildes und nimmt Anteil an dessen Entwicklung.
Er unterstützt die Denkmalpflege und setzt sich im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 23. 9.1974 in der Fassung vom 18. 9.1980 (GVBI I S. 333) insbesondere für die Erhaltung von Baugruppen und einheitlich gestalteten Quartieren sowie die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einzelner Baudenkmäler ein. Der Verein arbeitet nach Möglichkeit mit anderen gemeinnützig anerkannten Kulturvereinen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen, tatkräftig zusammen.
§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen, von Vereinen sowie von juristischen Personen erworben werden, die bereit sind, die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und die Ziele des Vereins nach Kräften und Fähigkeiten zu vertreten und zu unterstützen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei Personenvereinigungen und juristischen Personen.
b) durch Austritt. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist dem Vorstand des Vereins zuzustellen.
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied sich trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragszahlung länger als 2 Jahre im Rückstand befindet. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
d) durch Ausschluß aus wichtigem Grund.
Ein solcher liegt u. a. vor, wenn das Mitglied den Interessen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt und/oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
Die Entscheidung über den Ausschluß wird nach Anhören des Mitglieds vom Vorstand getroffen. Für den Ausschluß ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides unter Ausschluß des Rechtsweges die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
Zur Aufhebung des Beschlusses des Vorstandes bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§6 Beiträge
Die Höhe der Aufnahme- und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist fällig mit Ende des Monats Februar des laufenden Beitragsjahres.
§7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand.
§9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragen. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand durch die Post 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Falls es sachdienlich erscheint, kann der Vorstand aus sich heraus oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung andere Personen zu der Mitgliederversammlung hinzuziehen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr sowie des Berichtes der Rechnungs- und Kassenprüfer;
b) Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes;
c) Wahl der Vorstandsmitglieder;
d) Wahl der beiden Kassen- und Rechnungsprüfer;
e) Entscheidung über die eingereichten Anträge;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden des Vereins - im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung trifft - sofern die Satzung nichts anderes bestimmt - ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Maßgebend sind die abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen sind geheim und schriftlich durchzuführen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder deren Behandlung förmlich beschließt.
Anträge auf Änderung der Satzung dürfen nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut enthält.
Die Niederschrift ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
2 stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister sowie
4, höchstens 6 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Lediglich im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und/oder des Geschäftsführers (siehe § 13, Absatz 1) sollen die anderen Vorstandsmitglieder von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl stattfinden.
§13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft aus seiner Mitte einen Geschäftsführer. Dem Vorstand obliegt insbesondere
a) die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse;
b) die Aufstellung des jährlichen Haushalts- und Veranstaltungsplanes;
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) die Erledigung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - leitet die Arbeit des Vorstandes.
Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf statt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse - soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die wichtigsten Ergebnisse der Beratungen festzuhalten sind.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Die Zahl der Ehrenmitgliedschaften wird auf 3 beschränkt.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann im übrigen von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn er so rechtzeitig beim Vorstand eingegangen ist, daß er gem. § 9 Abs. 3 dieser Satzung ordnungsgemäß in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden konnte.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verwendet. Ein verbleibender Überschuß fällt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft zu, die diesen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Pflege der Frankfurter Tradition zu verwenden hat, das Barvermögen z. B. an die Frankfurter Historische Kommission, Archiv- und Registraturmaterial an das Frankfurter Stadtarchiv sowie etwaige Kunstgegenstände an das Frankfurter Historische Museum.
§17 Eintragung im Vereinsregister
Die geänderte und neugefaßte Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter VR Nr. 4890 eingetragen.
§18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Frankfurt am Main, den 25. 4. 1987/16. 4. 1988
Neufassung § 11 Abs. 2 (eingetragen 16.1.2007)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Nur intern - nicht im Außenverhältnis - gilt, dass vorrangig nur der Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer (s. § 13 Abs. 1) den Verein vertritt. Die anderen Vorstandsmitglieder sollen nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und/oder des Geschäftsführers von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen. Der Vorstand übt sein Tätigkeit ehrenamtlich aus.

